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   BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61   

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BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61 (https://dejure.org/1963,422)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1963 - VI C 89.61 (https://dejure.org/1963,422)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1963 - VI C 89.61 (https://dejure.org/1963,422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) - Anspruch auf Zahlung erhöhter Versorgungsbezüge - Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls - Dienstunfall als einheitliches äußeres ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    Dabei verbleibe es auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (vgl.Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 -).

    Der Senat hat zwar in den Urteilenvom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 - entschieden, es bewende für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dabei, wenn und soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden sei.

    Der Rechtsprechung des erkennenden Senats(Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) ist überdies, worauf bereits der II. Senat(Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) zutreffend hingewiesen hat, lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend ist, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind.

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 7, 48 [49, 50]; 10, 258 [260]; 14, 181 [184]) entschieden, daß der im Arbeitsunfallrecht entwickelte.

  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 7, 48 [49, 50]; 10, 258 [260]; 14, 181 [184]) entschieden, daß der im Arbeitsunfallrecht entwickelte.

    Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 14, 181 [184]) anstatt von dem auf typischen Geschehensabläufen beruhenden - die Beweislast nicht umkehrenden - Beweis des ersten Anscheins von einer die Beweislast umkehrenden tatsächlichen Vermutung ausgeht (vgl. auch zu diesem Unterschied BVerwGE 14, 181 [184] und die dort zitierten Entscheidungen), fehlt ihm die nötige medizinische Sachkunde, um einen Schlaganfall ohne ärztliches Gutachten mit "hoher Wahrscheinlichkeit" auf "den Fronteinsatz" zurückzuführen, zumal es den Gehirnschlag (apoplektischen Insult) und den Herzschlag (Herztod), von dem Nadler-Wittland-Ruppert a.a.O. (Anm. 6) sprechen, nicht klar unterscheidet.

    Sollte sich das nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, so wird die Klägerin die verbleibende Ungewißheit gegen sich gelten lassen müssen, da sie insoweit die - materielle - Beweislast trägt (BVerwGE 14, 181 [185 ff.]).

  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    Daß der Senat in BVerwGE 10, 258 die Merkmale "plötzlich" und "örtlich und zeitlich bestimmbar" nicht im Zusammenhang mit der äußeren Einwirkung erörtert hat, was die Klägerin als Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts wertet, beruht lediglich darauf, daß es dort auf diese Merkmale nicht ankam; sie waren bei der Selbsttötung durch Erschießen sowohl bei dem Schuß wie bei der Verwundung ohne weiteres gegeben.

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 7, 48 [49, 50]; 10, 258 [260]; 14, 181 [184]) entschieden, daß der im Arbeitsunfallrecht entwickelte.

  • BVerwG, 23.04.1959 - VI C 45.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    Der Senat hat zwar in den Urteilenvom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 - entschieden, es bewende für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dabei, wenn und soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden sei.

    Der Rechtsprechung des erkennenden Senats(Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) ist überdies, worauf bereits der II. Senat(Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) zutreffend hingewiesen hat, lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend ist, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind.

  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat das "Ereignis" in § 107 DBG und § 135 BBG als einheitliches äußeres Geschehen einschließlich der die Funktionsstörung unmittelbar bewirkenden Veränderung am oder im Körper des Beamten verstanden, indem er ausgeführt hat, "örtlich und zeitlich bestimmbar" seien ebenso wie "plötzlich" Begriffsmerkmale des Dienstunfalls zu dessen Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen, den sogenannten Dienstbeschädigungen (BVerwGE 11, 229 [230]).
  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 164.59
    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    Bei einer erneuten Entscheidung zugunsten der Klägerin wird das Berufungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch zu erwägen haben, ob der Aufhebungsantrag zugleich das Begehren enthält, den Beklagten zur Leistung zu verpflichten (vgl.Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 164.59 - [DÖV 1962 S. 754]).
  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    Der Rechtsprechung des erkennenden Senats(Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) ist überdies, worauf bereits der II. Senat(Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) zutreffend hingewiesen hat, lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend ist, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind.
  • BVerwG, 20.02.1963 - VI C 33.61

    Anwendung der Lehre von der wesentlichen Ursache im Rahmen des § 181a

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
    Da mit dem Berufungsurteil die tatsächlichen Feststellungen auch insoweit aufgehoben sind, als sie rechtsfehlerfrei getroffen, also für das Revisionsgericht im vorliegenden Verfahren bindend sind, ist das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung nicht gehindert, nochmals der Frage nachzugehen, ob der Ehemann der Klägerin einem Schlaganfall erlegen oder an einer Krankheit im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG (vgl. zur Infektion bestimmter Personen in bestimmten Gebieten an Flecktyphus: das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. September 1962 - GMBl. 1962 S. 415 - und die dort in Bezug genommenen Vorschriften, zu Infektionskrankheiten allgemein dasUrteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -)gestorben ist.
  • BVerwG, 09.04.1970 - II C 49.68

    Qualifizierung eines Schlaganfalls als Dienstunfall - Herabsetzende Reden und

    Diese Auffassung steht im Einklang mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in den Gründen des Urteils vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8).
  • BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63

    Operation eines Berufssoldaten auf dienstlichen Befehl als Dienstunfall

    Denn nach der in § 135 Abs. 1 BBG enthaltenen Begriffsbestimmung ist der Unfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis; die Wehrdienstbeschädigung braucht jedoch nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis zu beruhen, sie kann auch durch schädliche Einflüsse von längerer Dauer hervorgerufen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 - [ZBR 1963 S. 184] und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -).

    Wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits erwähnten Entscheidung vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258 [260]) dargelegt hat, kommt es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des zu Schaden Gekommenen beider Herbeiführung eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden Verursachenden Ereignisses zusammengewirkt haben, für die Entscheidung der Frage, ob dieses Ereignis auf "äußerer" Einwirkung beruht, d.h. ein "von außen bewirktes" ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61-), darauf an, "wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt", d.h. welche der Ursachen die "wesentliche" war.

    Begriffsmerkmal des Unfalls, das der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dient, die sich als bloße Dienstbeschädigungen darstellen (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - mit Hinweis auf BVerwGE 11, 229 [230]).

  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei

    Eine solche untergeordnete Bedeutung das äußeren Ereignisses wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn es "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, 'wenn ihre Zeit gekommen' war" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG VI C 96.65 unter Hinweis auf Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 18.01.1967 - VI C 96.65

    Begriff der wesentlichen Ursache im Dienstunfallrecht bei mehreren mitwirkenden

    Der erkennende Senat hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. Urteile vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 8], vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8], vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 12 = Ria 1964 S. 29], vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17 = ZBR 1965 S. 20], vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 178.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 21] und vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22]) bestimmte äußere Ereignisse, die ebenfalls anlagebedingte Leiden ausgelöst hatten oder mit ihnen zusammengetroffen waren, nicht als wesentliche Ursachen für eine später eingetretene Dienstunfähigkeit angesehen; dies aber nur, weil ein ursächlicher Zusammenhang überhaupt nicht wahrscheinlich war oder weil andere Ursachen überragende Bedeutung hatten.

    Die Abkühlung ist also, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, nicht nur der letzte Tropfen, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, "wenn ihre Zeit gekommen" war (BVerwG VI C 89.61).

  • BVerwG, 08.02.1973 - VI C 14.70

    Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Berufssoldaten - Gewährung eines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber diese Rechtsprechung später dahin erläutert, daß dies nur gilt, wenn die bis zum 8. Mai 1945 getroffene Entscheidung auf Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -, vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 15]).

    Wenn man eine Bindung der für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuständigen Behörde an die Entscheidung des Versorgungsamts über das Vorliegen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - verneinte, wäre übrigens zu bedenken, daß die Entscheidung des Versorgungsamts doch Bedeutung für die Beweiswürdigung gewinnen würde, ähnlich wie der erkennende Senat einer Entscheidung der früheren Versorgungsstellen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls im Sinne des § 135 BBG als für die Entscheidung nach § 181 a BBG von Bedeutung (vgl. Urteile vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - und vom 27. November 1963 - BVerwG VI C 31.61 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 16]) und die Mindesthundertsätze der Verwaltungsvorschrift zu §§ 29, 30 BVG als gewichtige Beweisanzeichen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 (vgl. Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 - [DVBl. 1963, 895]) anerkannt hat.

  • BVerwG, 15.11.1967 - VI C 92.64

    Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Verfahrensmangel unzureichender

    Es würde das ihm bei der Beweiserhebung obliegende pflichtgemäße Ermessen verletzen, wenn es etwa schwierige medizinische Fragen unter Überbewertung eigener Sachkunde ohne Zuziehung von medizinischen Sachverständigen beantworten wollte (vgl. insbesondereBeschluß vom 25. Februar 1963 - BVerwG II B 46.61 - undUrteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8]).

    Wenn die weitere Aufklärung ergeben sollte, daß die Funktionsunfähigkeit der linken Niere auf den Dienstunfall und der Tod des Ehemannes der Klägerin auf diese Funktionsunfähigkeit der linken Niere zurückzuführen ist, so würde die etwa festgestellte Tatsache, daß dieser Tod ohne den operativen Eingriff an der rechten Niere nicht eingetreten wäre, den im Dienstunfallrecht maßgebenden Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Tod dann nicht zerstören, wenn die Funktionsunfähigkeit als Ursache annähernd gleichwertig der anderen Ursache des Eingriffs durch die Operation ist (vgl. in diesem ZusammenhangUrteile vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -, vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 - undvom 20. April 1967 - BVerwG II C 118.64 - [ZBR 1967 S. 265]).

  • BVerwG, 27.11.1963 - VI C 31.61

    Materielle Nachprüfung des Anspruchs eines wegen Dienstunfähigkeit vor

    Indessen hat diese Rechtsprechung inzwischen - scheinbar - dadurch eine Einschränkung erfahren, daß der II. Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 - mit Zustimmung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -) ausgesprochen hat, eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls sei im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nur bindend, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruhe, die auch für die Versorgung nach diesem Gesetz maßgebend sind.

    Dazu wird bemerkt, daß die unanfechtbar gewordene frühere Entscheidung jedenfalls in der Beweisfrage für die Entscheidung nach § 181 a BBG von Bedeutung sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -).

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 110.64

    Berechnungen des Besoldungsdienstalters für einen im Krieg verwundeten Soldaten -

    Mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - und vom 27. November 1963 - BVerwG VI C 31.61 - steht die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs aus § 181 a BBG entgegen dem weiteren Vorbringen der Revision nicht in Widerspruch.
  • BVerwG, 18.08.1971 - II B 26.71

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Infektion als Dienstunfall im Sinne des

    Mit der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Infektion als Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts, nämlich als ein "auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares ... Ereignis" (vgl. § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, hier anwendbar in der Fassung, vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG -), anzuerkennen ist, war das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt befaßt (BVerwGE 11, 229; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 72.60 - [ZBR 1963, 49], vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 18.61 - [Buchholz 237.7 § 142 LBG NW Nr. 1], vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 9 und § 181 a BBG Nr. 8], vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 209.61 - [Buchholz 237.7 § 142 LBG NW Nr. 3], vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 16], vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 17], vom 10. März 1964 - BVerwG II C 74.62 - [Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1], vom 8. September 1964 - BVerwG II C 208.62 -, vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 11.62 - [Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5], vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 60.63 - [ZBR 1965, 393; DÖD 1965, 216], vom 4. Februar 1966 - BVerwG II C 65.63 - [BVerwGE 23, 201; Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 26] und vom 3. Februar 1970 - BVerwG II C 96.65 - [DÖD 1971, 97]).
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 88.61

    Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung

    Jedoch ist diesen Entscheidungen nur die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 80 Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalles bindend ist, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind (Urteile vom 7 Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 - und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -) Unabhängig davon lassen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen, ob die Frage einer erhöhten Unfallversorgung nach § 49 Abs. 5 WFVG bis zum 8. Mai 1945 von den damals zuständigen Behörden überhaupt geprüft und ablehnend entschieden worden ist.
  • BVerwG, 29.09.1967 - II B 25.67

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • BVerwG, 11.11.1965 - II C 14.64

    Infektion als Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG - Tragweite der Vorschrift des

  • BVerwG, 26.03.1982 - 2 B3.81

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eines Herzinfarktes i.R.e.

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